Widerspruch bei der ePA für alle: Was bisher bekannt ist​

Ab Januar 2025 bekommen alle, die nicht widersprechen, automatisch eine elektronische Patientenakte. Doch wann und wie kann man überhaupt widersprechen?

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An ein Herz mit Schlüsselloch gekettete Holzfiguren.

(Bild: Stella106/Shutterstock.com)

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Bald werden die Krankenkassen ihre Versicherten über die elektronische Patientenakte (ePA) für alle informieren – das Herzstück der Digitalisierung des Gesundheitswesens. Während die Befürworter hoffen, mit der ePA die Versorgung von Patienten zu verbessern, bangen Kritiker um hochsensible Patientendaten.

Die elektronische Patientenakte soll den Austausch von Informationen zwischen Ärzten, Krankenhäusern und anderen Gesundheitsdienstleistern erleichtern. Zu den Daten, die dort perspektivisch gesammelt werden sollen, gehören unter anderem Arztberichte, Befunde, Röntgenbilder und Medikationspläne.

Seit 2021 kann jeder gesetzlich Versicherte eine ePA bei seiner Krankenkasse beantragen. Das geht inzwischen auch mit der Online-Ausweisfunktion des elektronischen Personalausweises. Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, allen Versicherten eine ePA anzubieten. Bisher haben sie laut Dashboard der für die Digitalisierung des Gesundheitswesens zuständigen Gematik 1.204.463 Personen (Stand 07. Mai 2024).

Ab dem 15. Januar 2025 sollen alle gesetzlich Versicherten automatisch eine ePA erhalten. Das sehen die meisten Datenschützer kritisch, andere sehen in der "Opt-out-ePA" auch eine Entmündigung des Bürgers. Denn wer sie nicht will, muss erst widersprechen. Mit der ePA für alle kommt Krankenkassen eine große Verantwortung zu. Sie hüten die schützenswertesten Daten und müssen gleichzeitig sicherstellen, dass Patienten auch genügend über die Widerspruchsmöglichkeiten informiert werden.

Erst kürzlich hat der noch amtierende Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit, Ulrich Kelber, die Krankenkassen in einem Schreiben vor einer Herabsenkung des Sicherheitsniveaus gewarnt und Hinweise gegeben. Nach einem Beschluss der Datenschutzkonferenz sollten Versicherte kein niedrigeres Vertrauensniveau zur Authentifizierung wählen können. "Aus Artikel 32 DSGVO ergibt sich jedoch das Erfordernis, den Zugriff auf Gesundheitsdaten in der Telematikinfrastruktur so abzusichern, dass dieser erst möglich ist, nachdem eine Authentifizierung mit dem Vertrauensniveau 'hoch' stattgefunden hat", erklärte Kelber in dem Schreiben. Zudem kündigte Kelber an, die Sicherheit der ePAs der Krankenkassen zu überprüfen.

Die ePA für alle ist im Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (DigiG) geregelt. Dort ist auch festgelegt, dass Versicherte der Anlage einer ePA widersprechen können. Dieser Widerspruch ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Die genauen Details des Widerspruchsverfahrens sind noch nicht abschließend geklärt.

Die Krankenkassen arbeiten derzeit an der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Nach derzeitiger Planung wird es möglich sein, den Widerspruch digital oder per Brief einzureichen. Ein Formular oder einen bestimmten Kommunikationsweg für diese Widersprüche gibt es bei den Krankenkassen aktuell noch nicht. Wahrscheinlich wird es bei vielen Krankenkassen neben dem Widerspruch in Papierform möglich sein, ein elektronisches Formular auszufüllen. Laut DigiG sollen Patienten, die der ePA widersprechen, nicht benachteiligt werden. Außerdem soll der Widerspruch nicht nur für die gesamte ePA, sondern über die Nutzeroberfläche der elektronischen Patientenakte auch für einzelne Dokumente möglich sein.

Einige Krankenkassen wie die SBK Krankenkassen fangen in den nächsten Wochen an, ihre Versicherten über die ePA zu informieren. Andere Krankenkassen starten etwas später, die DAK-Gesundheit will ihre Versicherten ab Sommer 2024 ausführlich über die ePA und die Widerspruchsmöglichkeiten informieren. "Wir raten unseren Versicherten, unsere Informationen zur 'ePA für alle' abzuwarten und dann eine gute Entscheidung für sich zu treffen", empfiehlt ein Sprecher der AOK.

"Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (DigiG) am 25. März 2024 nehmen alle elf AOKs Widersprüche von Versicherten gegen das Anlegen einer 'Opt-out-ePA' entgegen und vermerken diese Widersprüche in ihren Systemen", sagte ein Sprecher der AOK gegenüber heise online. Weitere Krankenkassen wie die Barmer nehmen bereits seit Inkrafttreten des DigiG Widersprüche an und vermerken diese in ihren Systemen. Je nach Krankenkassen bewegt sich die Zahl der bereits eingegangenen Widersprüche im Promillebereich oder kleiner.

Bei den privaten Krankenversicherungen entscheidet jedes Unternehmen individuell, ob es seinen Versicherten eine ePA anbietet. "Erste Unternehmen sind bereits im letzten Jahr mit GesundheitsID, E-Rezept und elektronischer Patientenakte gestartet", heißt es von einem Sprecher des Verbands der privaten Krankenversicherungen. Ab Anfang 2025 werden die meisten Privatversicherten eine ePA nutzen können, sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Bei Privatversicherten ist nach aktuellem Stand, im Gegensatz zu den gesetzlich Versicherten, jedoch noch keine Datenweitergabe an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit vorgesehen. Dazu gibt es bisher keine gesetzliche Grundlage.

Hinweis: Da Leser regelmäßig nach der Widerspruchsmöglichkeit bei der für 2025 geplanten elektronischen Patientenakte fragen, haben wir in diesem Artikel die aktuellen Erkenntnisse zusammengefasst. Sobald mehr bekannt ist, wird dieser Artikel aktualisiert. Teilen Sie uns, sofern vorhanden, gerne Ihre bisherigen Erfahrungen mit.

Update

Absatz zu privaten Krankenversicherungen ergänzt.

(mack)